Satzung der Dr. Karin Schädler Stifutng 

Präambel

Frau Dr. Karin Schädler ist am 14.10.2017 verstorben. Das Testament vom 03.05.2012 mit Nachträgen am 24.06.2014 und am 22.09.2015 wurde am 17.11.2017 durch das Notariat Engen eröffnet.

Die verstorbene Frau Dr. Karin Schädler verfügt in ihrem Testament vom 03.05.2012 wie folgt:

„§ 2

Zu meinen Alleinerben setze ich ein:

die noch zu gründende gemeinnützige Stiftung der Stadt Engen und Gemeinde Mühlhausen-Ehingen unter dem Namen Dr. Karin-Schädler-Stiftung.


Die Erträgnisse stehen beiden Gebietskörperschaften je zur Hälfte zu. Stiftungszweck muss sein: Förderung von Bildung und Kultur. Mit den Gründungsformalitäten wird betraut: Herr Steuerberater Karl Mayer, geschäftsansässig in Singen, Freiheitstr. 56.“


In Erfüllung dieser Verpflichtung wird für die „Dr. Karin-Schädler-Stiftung“ nachfolgende Satzung errichtet.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Dr. Karin Schädler Stiftung".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Engen und Mühlhausen-Ehingen. Der Hauptsitz ist Engen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck


(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung

  • von Bildung 
  • von Kultur


(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch Förderung von
Bildung und Kultur in den beiden Gemeinden- der Stadt Engen und der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen. Der Satzungszweck ist im Wesentlichen zu verwirklichen, durch die Förderung und Unterstützung des Betriebs und der Projekte der örtlichen Schulen und Kindertagesstätten. Die Förderung der örtlichen Vereine beschränkt sich auf die Förderung der als gemeinnützig anerkannten Vereine.

(3) Die Erfüllung des Stiftungszwecks soll räumlich beschränkt auf die Gebiete der
Stadt Engen und der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen und / oder deren Einwohner erfolgen. In Einzelfällen können die Zwecke auch außerhalb der Gebiete der Stadt Engen und der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen verfolgt werden, wenn ein enger Bezug zu einer der beiden Gebietskörperschaften besteht.

(4) Die jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens werden zu gleichen Teilen auf die Stadt Engen und die Gemeinde Mühlhausen-Ehingen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verteilt.

§ 3
Selbstlosigkeit


Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mittelverwendung und Rücklagenbildung


(1) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Ein Anspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(3) Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebundene Rücklage bzw. Projektrücklage).

(4) Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.

§ 5
Verbot persönlicher Begünstigung


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Stiftungsvermögen


Die Stiftung ist Testamentserbe.
 
Zum Nachlass gehören folgende Vermögensgenstände:

1.1. Sparkasse Hegau-Bodensee

Guthaben auf Girokonten
festverzinsliche Wertpapiere Rentenversicherungen
Mischfonds, offene Immobilienfonds 
Gold
Mit insgesamt: € 6.388.470,63

Darin enthalten:
laufende Geldguthaben auf Girokonten € 578.938,77
(siehe Vermögensaufstellung Sparkasse Hegau-Bodensee zum 31.03.2018)

1.2. UBS Switzerland AG Zürich
Guthaben laut Vermögensausweis zum 31.03.2018 (siehe vorliegender Vermögensausweis zum 31.03.2018)
CHF 88.927,00

1.3. Immobilienvermögen

1.3.1. Hausgrundstück 78234 Engen Ludwig-Finckh-Straße 13, 4.804 qm, Bodenrichtwertkarte der Stadt Engen: € 860.000,00

1.3.2. Aufstehendes Einfamilienhaus (Villa, Baujahr 1956) 
Wert ca. € 500.000,00

1.4. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, 17.255 qm x 2,50 €/qm (laut Anlage)
Wert ca. € 43.825,00

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten sowie möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sollen zeitnah verwendet werden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

§ 7
Organe der Stiftung


(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr. Notwendige Auslagen werden ersetzt.

§ 8
Stiftungsvorstand


(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 8 Personen:

Dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Engen;
Dem jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen;
2 Mitgliedern des Gemeinderates der Stadt Engen;
2 Mitgliedern des Gemeinderates der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen;
2 Mitgliedern, jeweils einer durch den Gemeinderat der Stadt Engen und durch den Gemeinderat der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen zu wählen, welche jedoch nicht dem Gemeinderat angehören. Diese Mitglieder sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen, die geeignet sind, die Stiftung zu fördern und bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.
Die Amtszeit der vom Gemeinderat gewählten „freien“ Mitglieder richtet sich nach der Amtszeit des Gemeinderates, von derzeit 5 Jahren.

(2) Die „freien“ Mitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Im Falle der Amtsniederlegung üben sie ihr Amt solange weiter aus, bis der Gemeinderat der Stadt Engen und der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen einen Nachfolger bestellt hat.

Die „freien“ Mitglieder können aus wichtigem Grund vom Vorstand abberufen werden. Bei der Beschlussfassung des Vorstands über die Abberufung sind sie nicht stimmberechtigt. Vor der Abstimmung über ihre Abberufung ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstandes sind die jeweiligen amtierenden Bürgermeister der Stadt Engen und der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen.

(4) Die Bürgermeister wechseln sich im 2-jährigen Turnus im ersten Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ab.

(5) Der erste Vorsitzende wird der Bürgermeister der Gemeinde Mülhausen¬Ehingen.

§ 9
Aufgaben des Stiftungsvorstandes


(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet, so dass der Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllt wird. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Die Verwaltung des Stiftungsvermögens;

  • Die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verwirklichung des Stiftungszwecks;

  • Die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsbehörde;

  • Der Vorstand kann zu Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen, sofern es nach Art und Umfang der anfallenden Tätigkeiten geboten ist und es die Ertragslage der Stiftung erlaubt, ohne die vorrangige Zweckerfüllung unverhältnismäßig zu beinträchtigen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch Hilfskräfte zur Erfüllung von Aufgaben herangezogen werden.

  • Die Erstellung der Buchführung und Rechnungslegung ist bevorzugt an einen Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe zu vergeben.


§ 10
Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes


(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 11
Stiftungsaufsicht


(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsrechts.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 12
Änderung der Stiftungssatzung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung


(1) Diese Satzung kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes geändert werden, wenn dies insbesondere wegen veränderter Verhältnisse unter Beachtung des Stifterwillens dem Interesse der Stiftung dient.

(2) Für Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes erforderlich.

(3) Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

(4) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung einen neuen Zweck geben.

(5) Für den Beschluss über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung gilt das Gleiche.

(6) Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszwecks, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

§ 13
Vermögensanfall nach dem Erlöschen der Stiftung


Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Stiftungsvermögen an die Stadt Engen und die Gemeinde Mühlhausen-Ehingen zu gleichen Teilen. Die Stadt Engen und die Gemeinde Mühlhausen-Ehingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, satzungsmäßige Zwecke zu verwenden haben. Der Stifterwille ist in jedem Fall zu berücksichtigen.

§ 14
Inkrafttreten


(1) Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft. 

(2) Die Stiftung wird erst mit der Anerkennung rechtsfähig und die Satzung rechtsgültig.

Mühlhausen-Ehingen, den 04.04.2018
Stiftungsrat Vorsitzender Bürgermeister
Hans-Peter Lehmann Gemeinde Mühlhausen-Ehingen

Stiftungsrat Vorsitzender Stellvertreter
Bürgermeister Johannes Moser, Stadt Engen

Anlage:
Aufstellung der Grundstücke, der Stadt Engen vom 09.05.2018


Die Dr. Karin Schädler Stiftung ist vom Regierungspräsidium Freiburg am 20.07.2018 nach § 80 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt worden. (Az.: 14-2214.8)



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Dr. Karin Schädler Stiftung

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